Hier finden Sie alle Neuigkeiten rund ums Kirchlehn Ohorn.

Sommerbrief

Liebe Dienstagstreffler!

Liebe Freunde/Gäste und Unterstützer

unserer Veranstaltungen rings ums Ohorner Kirchlehn!

„Hab‘ Geduld! Die Dinge verändern sich zum Besseren, auch wenn es sich nicht so anfühlt! A.Einstein

2020, was für ein verrücktes Jahr.

Als wir uns am 21. Januar nach einem Ausflug in die Geschichte um Ännchen von Tharau verabschiedeten, ahnte keiner, dass es eine längere Pause unserer regelmäßigen Begegnungen geben wird. Corona (könnte wohl das Wort des Jahres werden) hält immer noch die ganze Welt in Atem. Das Haus verlassen, nur in begründeten Fällen – In den Läden gab es mitunter nur „Regal“ im Angebot. Aber wir denken, keiner musste hungern. Treffen, Feiern, Reisen – alles nicht mehr möglich.

Wir waren nicht gänzlich untätig – haben ins „Betreute Wohnen“ und in die „Seniorenresidenz“ einen bunten Ostergruß mit Unterstützung vieler Ohorner Kinder gebracht, denn den Bewohnern war ja sogar der familiäre Kontakt verwehrt. Immer wieder haben wir die Situation neu bewertet – aber ein dienstägliches Treffen bei Kaffee und Kuchen zu einem interessanten Thema, ein Bänkelkonzert im gemütlichen Kirchlehnhof, Märchenstunden für die Jüngsten… ALLES noch nicht möglich. Die Corona-Regularien verlangen noch Abstand und die Anzahl der Besucher pro Räumlichkeiten ist sehr begrenzt - Singen in Gemeinschaft auch noch undenkbar.

ABER untätig sind wir nicht, ein paar handwerkliche Arbeiten im Kirchlehn haben wir wieder durchgeführt. Wir dürfen uns auch wieder in der Interessengemeinschaft treffen.

Ihnen/Euch fehlen bestimmt auch unsere Informationen, die es ja aller 8 Wochen gab. Das dörfliche Leben wurde in dieser Zeit ebenso „lahmgelegt“. Dennoch treibt der Gemeinderat die Sanierung der Turnhalle voran, der Breitbandausbau ist überall in vollem Gange. Die Bürgermeisterwahl steht am 13. September an und wir sind aufgerufen ZU WÄHLEN. Der Heimatabend in seiner traditionellen Form ist abgesagt – ein „Ersatz“ in Form eines „Mohrschen OpenAir“ wird am 14. August (alternativ am 21.08.) an der Turnhalle stattfinden (ausreichend Karten am 13.08.2020-17.oo Uhr/Turnhalle).

Gerne bieten wir weiterhin Besuche an, denen die sich nach einem „Schwätzchen“ sehnen. Sobald Treffen in gewohnter Weise möglich sind, starten wir natürlich wieder mit unseren Veranstaltungen.

Bis dahin - „Wenn ich vom Schleeßbarg gugge, ins weite Tal hinaus, do deehnt’ch zö meen’n Fiss’n mei Heemtedorf sich aus…“ - genießen wir unsere schöne mohrsche Heimat, denn

„Am Ende eines jeden Tages ist nur wichtig, dass ein schöner Moment dabei war, der dich lächeln ließ.“

A.Einstein

In diesem Sinn bleiben Sie/bleibt Ihr gesund und behütet und…

lächelt jeden Tag! Eure Mitstreiter der IG Kirchlehn Ohorn

WIR SIND DA!! Mittwoch 18. Maerz

Liebe Ohorner!

Es gab nun Absprachen innerhalb der Gemeinde. - WIR SIND DA!! - Wer Hilfe benötigt soll nicht "hinter dem Berg" halten. Unsere Gemeindeverwaltung ist telefonisch erreichbar 035955/72356 und leitet Anfragen zur Unterstützung an uns weiter. WIR kümmern uns dann. Einige, die vielleicht unserer Hilfe bedürfen, sind nicht unbedingt auf den Internetplattformen unterwegs und unsere Hilfsangebote erreichen sie nicht. Vielleicht können Ihre/Eure Kinder "Zettel" fertigen, malen.... so informieren wir die älteren oder kranken Nachbarn über unser Hilfsangebot über die Briefkästen. In Ohorn funktioniert die Nachbarschaftshilfe immer schon gut, das wird aktuell manches erleichtern.

Natürlich hören wir auch "NUR' zu - führen tel. Gespräche !!

Bleibt gesund - Haltet zusammen!

Eure IG Kirchlein


WIR SIND DA !!!

Liebe Ohorner! In aller Interesse müssen wir nun die persönlichen Kontakte einschränken. Die Familienbande erleben hoffentlich eine starke Zeit.

ABER vielleicht ist das alles nicht genug für den Einzelnen, vielleicht gibt es Ängste, Unverständnis. Wir können die GROSSEN Probleme nicht lösen - aber wir können zuhören, reden - Einfach DA SEIN!

Unser Kirchlehn ist täglich offen - für Momente des stillen Gebets oder einfach, um sich in Gottes Haus für einen Moment geborgen zu fühlen.

Gespräche (über bekannte tel.Kontakte) sind natürlich auch jederzeit möglich.

Bleibt Gesund und haltet zusammen

EURE IG Kirchlehn

Dienstagstreff MAERZ!!!! fällt aus!!

ACHTUNG DIENSTAGSTREFF 17.Maerz fällt aus!

Siehe Text Landratsamt Bautzen!

Landratsamt Bautzen Der Landrat

Anwendung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV- 2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Am 30. Januar 2020 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen. Aktuelle breitet sich der Virus zunehmend auch in Deutschland aus und am 07.03.2020 wurde der erste Fall im Landkreis Bautzen bekannt.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind im Landkreis Bautzen bereits 13 Personen nachweislich mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert. Insgesamt befinden sich derzeit 250 Personen in häuslicher Quarantäne. Die Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden.

Das Landratsamt des Landkreises Bautzen erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG daher die folgende Allgemeinverfügung:

Allgemeinverfügung des Landkreises Bautzen über das Verbot von nicht unter freiem Himmel stattfindenden Veranstaltungen und die Meldepflicht von Veranstaltungen auf dem Gebiet des Landkreises Bautzen

  1. Öffentliche Veranstaltungen im Landkreis Bautzen, die nicht unter freiem Himmel stattfinden und an denen ab 100 Personen teilnehmen, werden untersagt.
  2. Die Durchführung von Veranstaltungen (öffentlich und nichtöffentlich) im Landkreis Bautzen, die nicht unter freiem Himmel stattfinden und an denen weniger als 100 Personen teilnehmen, erfolgt unter Verantwortung des jeweiligen Veranstalters. Hierbei sind die Kriterien des Robert Koch-Institutes zur Risikobewertung von Veranstaltungen zu beachten.
  3. Das Verbot nach Ziffer 1 gilt nicht für Veranstaltungen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind sowie für Veranstaltungen, die durch die nach Art. 4 Grundgesetz gewährleistete Religionsfreiheit geschützt sind. Diese Veranstaltungen sind dem Ordnungsamt des Landratsamtes des Landkreises Bautzen anzuzeigen.
  4. Öffentliche Veranstaltungen im Landkreis Bautzen, die unter freiem Himmel stattfinden und an denen mehr als 100 Personen teilnehmen, sind dem Ordnungsamt des Landratsamtes des Landkreises Bautzen anzuzeigen.
  5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Begründung:

I.

Das Landratsamt des Landkreises Bautzen ist gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 des IfSG in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) sachlich zuständig. Es ist weiterhin gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auch örtlich zuständig für den Erlass dieses Bescheides.

II.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten. Ausgehend von der Gesetzesbegründung sind hiervon alle Zusammenkünfte von Menschen erfasst, die

eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Nach § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.

Der Krisenstab des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat in seiner zweiten Sitzung die Prinzipien des Robert Koch-Instituts zur Risikobewertung von Großveranstaltungen beschlossen und empfohlen, diese Kriterien unverzüglich bei der Risikobewertung zu berücksichtigen.

Dieser Handlungsempfehlung ist zu entnehmen, dass das Risiko von großen oder schwer verlaufenden COVID-19 Ausbrüchen nach einer Übertragung von SARS- CoV-2 bei einer Veranstaltung von der Zusammensetzung der Teilnehmer, der Art und dem Typ der Veranstaltung sowie der Möglichkeit der Kontrolle im Falle eines Ausbruchs abhängt. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 z.B. durch Husten, Niesen oder den Kontakt mit mild erkrankten oder asymptomatisch infizierten Personen kann es zu einer Übertragung des Virus von Mensch-zu-Mensch kommen.

Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Risiko einzudämmen, ohne dabei das öffentliche und gesellschaftliche Leben gänzlich zum Stillstand zu bringen. Um dies sicherzustellen, sind die unter Ziffer 1 geregelte Veranstaltungsuntersagung sowie die unter Ziffer 3

und 4 verfügten Meldepflichten erforderlich und geboten. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich.

Die Allgemeinverfügung ist angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht.

Die Regelungen des Sächsischen Versammlungsgesetzes werden von dieser Verfügung nicht berührt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift an das Landratsamt Bautzen mit Sitz in Bautzen zu richten. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder das mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes versendet wird. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite https://www.landkreis-bautzen.de/elektronische- kommunikation.php abrufbar.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Auf die Strafvorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird hingewiesen. Bautzen, den 13.03.2020

Michael Harig Landrat

Kontaktdaten für die Anzeige von Veranstaltungen:

Landratsamt Bautzen
Ordnungsamt
Macherstraße 55
01917 Kamenz
E-Mail: ordnungsamt@lra-bautzen.de

5. Bänkelkonzert 2019

AM 23.08.2019 - 19.oo Uhr ist es wieder soweit. wir laden ein - auf Ohorns Gartenbänken Platz zu nehmen und Gesang, Instrumenten und humorigen Worten zu lauschen!!

Treffpunkt Ohorn Kirchlehnhof! mit den Pulsnitzer Sonnenblumensängern, Dieter Schölzel, Posaunenchor Pulsnitz/Friedersdorf. Es freut sich auf Ihren Besuch IG kirchlehn Ohorn - mit freundlicher Unterstützung Kirchgemeinde Pulsnitz und Gemeinde Ohorn.

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